Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Tourismus Services
Ostschweiz AG, 9000 St.Gallen
(1. Januar 2011)
Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge der TSO AG mit ihren Auftraggebern, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der vertraglich übernommenen Dienstleistungen. Soweit Verträge schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.
Beitragsrahmen
Die Vergütungen aus den Supportverträgen E-Kompetenzzentrum und NaTour pur verstehen sich per annum und sind durch den Auftraggeber im Voraus zu bezahlen, erstmals 30 Tage nach Rechnungsstellung. Alle anderen Aufträge werden nach Erbringung der Dienstleistung in Rechnung (Zahlungsfrist 30 Tage nach Rechnungsstellung) gestellt. Wurde nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise exklusive Fracht, Installation, Spesen und Schulung. Die Installation und Schulung wird von der TSO AG auf Bestellung des Kunden zu den jeweils gültigen Bedingungen vorgenommen.
Mehraufwand, welcher durch mangelhafte Voraussetzung, unvollständige Informationen, verspätete oder unkorrekte Lieferung von Daten, Materialien oder Rückmeldungen seitens des Kunden sowie nachträglich geforderte konzeptionelle Änderungen des Kunden verursacht wird, wird dem Kunden unter Anwendung eines vereinbarten Stundensatzes verrechnet.
Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ist die TSO AG jederzeit berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Produkten eintragen zu lassen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die TSO AG berechtigt, den Kunden durch Mahnung oder per Ablauf bestimmter Verfalltage in Verzug zu setzen, die Haftung für Zufall auf den Kunden zu übertragen, Verzugszinse zu berechnen sowie dem Kunden eine angemessene Nachfrist (10 Tage) zur Zahlung anzusetzen. Die TSO AG behält sich vor, nach Ablauf der Nachfrist von der Bestellung zurückzutreten, Programmierarbeiten einzustellen, schon gelieferte Produkte wieder in Besitz zu nehmen und/oder Ersatz des aus dem Dahinfallen oder der Nichterfüllung des Auftrags entstandenen Schadens geltend zu machen.
Beitragskürzung
Die Beiträge werden gekürzt, wenn die TSO AG die Verträge nicht einhält und vom Vertragsinhalt abweicht. Vorbehalten bleiben einvernehmliche Abweichungen im operativen Geschäft auf Grund veränderter Rahmenbedingungen. Vor einer Beitragskürzung räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung ein.
Mehrwertsteuer
Alle Vergütungssätze verstehen sich zuzüglich 8% MWST.
Vertraulichkeit
Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen des anderen Vertragspartners, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, vertraulich. Demnach verpflichtet sich die TSO AG, keine Daten aus IT-Systemen des Auftraggebers zu verwenden, ausser auf ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers (z.B. für gemeinsame Kampagnen) unter Einhaltung genannter Gesetzesbestimmungen. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
Nutzungsrechte / Urheberrechte
Die Nutzungsrechte für die von der TSO AG gestalteten Werbemittel gehen mit vollständiger Zahlung aller Rechnungen an den Auftraggeber über. Der Kunde darf die überlassene Software, das Knowhow, die Datenträger und Dokumentation im vertraglich vorgesehenen Umfang nutzen, nicht aber an Dritte weitergeben. Grundsätzlich verbleiben mit Ausnahme der vereinbarten Nutzungsrechte sämtliche Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Patent- und Urheberrechte, inklusive Verwertungs- und Änderungsrechte an den gelieferten Produkten bei der TSO AG oder ihren Lizenzgebern. Dies gilt auch, wenn der Kunde Software und ähnliche Produkte nachträglich verändert. Wurde nichts Gegenteiliges vereinbart, verbleiben alle Rechte an Source-Codes bei der TSO AG. Jede Änderung oder Erweiterung der Software bedarf der schriftlichen Zustimmung von Seiten der TSO AG. Für die Fehlerbehebung ist die TSO AG ausschliesslich befugt und zuständig. Bei Mängeln ist vorrangig ausschliesslich gemäss Weisung der TSO AG vorzugehen. Eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes in eine andere Codeform sowie sonstige Arten der Rückerschliessung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlichen Schnittstelleninformationen können gegen Erstattung eines Kostenbeitrags bei der TSO AG angefordert werden. Der Kunde hat auf allen Modifikationen und Kopien die gleichen Schutzrechtsvermerke wie auf dem Original anzubringen. Ideen, Konzepte und Verfahren, welche die TSO AG spezifisch für die Realisierung des Kundenprojekts entwickelt hat, dürfen von der TSO AG bei der Erstellung anderer Produkte verwendet werden.
Nutzungsrechte der Fotografien, welche durch die TSO AG erstellt wurden, liegen beim Fotografen. Der Auftraggeber darf die Bilder ohne Rücksprache und Angabe des Copyrights für folgende Verwendungszwecke einsetzen:
- Screendesign Webseite der Destination / des Leistungsträgers
- Imagebroschüren / Angebote der Destination / des Leistungsträgers
- Nicht kommerzielle Kampagnen in Broschüren oder Webseiten der touristischen Destinationen in der Ostschweiz.
Im Einzelnen gelten die folgenden Nutzungsrechte:
- Websites
Die TSO AG gewährt dem Kunden das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche, entgeltliche Recht zur Nutzung der für den Kunden hergestellten Website im Rahmen des vereinbarten Umfanges und zum vereinbarten Zweck. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, beschränkt sich die Nutzung auf das Zugänglichmachen der Website über Internet. Die gelieferte Website darf nur unter einer einzigen Domain, in der Regel der Domain, die repräsentativ für den Kunden steht, zugänglich gemacht werden.
Nutzungshandlungen, die über den Vertragszweck hinausgehen, so etwa das Zugänglichmachen der von der TSO AG geschaffenen Inhalte unter weiteren Domain-Namen, die Bearbeitung solcher Inhalte oder die Verwendung derselben in anderen Medien (beispielsweise Print), bedürfen einer separaten Vereinbarung und Entschädigung. Die Struktur und das Erscheinungsbild der Website, oder Teile davon, dürfen ohne das Einverständnis der TSO AG nicht verändert werden. Zulässig sind die Aktualisierung und Änderung von Inhalten, die speziell dafür vorgesehen sind, namentlich im Rahmen von Content-Management-Systemen (CMS).
- Eigenentwickelte Software
Abänderungen, die über das Setzen von Parametern hinausgehen, sind nicht zulässig. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, den Source-Code der durch die TSO AG entwickelten Anwendungen selbst oder durch Dritte weiterentwickeln zu lassen, ausser dieses Recht wurde ihm von der TSO AG ausdrücklich zugestanden.
- Produktionen auf CD/DVD/mobilen Datenträgern
Die TSO AG gewährt dem Kunden das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche, entgeltliche Recht, auf CD/DVD/mobilen Datenträgern gelieferte Inhalte auf eine unbeschränkte Anzahl von Datenträgern zu übertragen und diese zu vertreiben. Die Inhalte bzw. die Software, oder Teile davon, dürfen ohne das ausdrückliche Einverständnis der TSO AG nur demgemäss kopiert, nicht aber verändert werden.
- Gelieferte Daten: Rechte Dritter/Datenschutz
Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen und trägt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung von Daten, Bildern, Texten, Programmiercodes etc., die er der TSO AG liefert und die zur Verwendung in einem Produkt bestimmt sind, nicht die Rechte Dritter, insbesondere das Urheberrecht oder das Datenschutzgesetz verletzt werden.
Vertraulichkeit
Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen des anderen Vertragspartners, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, vertraulich. Demnach verpflichtet sich die TSO AG, keine Daten aus IT-Systemen des Auftraggebers zu verwenden, ausser auf ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers (z.B. für gemeinsame Kampagnen) unter Einhaltung genannter Gesetzesbestimmungen. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
Lieferungstermine/Verzug
Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine. Vereinbarte Liefertermine gelten unter Vorbehalt von Ereignissen, die ausserhalb des Verschuldens oder Willens der TSO AG liegen (z.B. Unfälle, Betriebsstörungen, behördliche Massnahmen, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung). Insbesondere kann die TSO AG keine Haftung für Verzögerungen übernehmen, wenn zur Programmierung verwendete Hilfsmittel (z.B. Programme, Komponenten) Fehler aufweisen und dies selbst einer Fachperson nicht bekannt sein konnte.
Liefertermine verlängern sich angemessen, wenn die TSO AG Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig erhält, der Kunde sie nachträglich ändert oder mit den von ihm auszuführenden Arbeiten oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist. Im Weiteren verlängern sich die Liefertermine angemessen, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten worden sind.
Die TSO AG kann Teillieferungen ausführen.
Dem Kunden steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Recht auf Verzicht auf die nachträgliche Leistung zu, wenn die TSO AG nach schriftlicher Abmahnung und innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine vereinbarte Lieferung nicht vornimmt.
Trägt die TSO AG nachweisbar die Schuld am Terminverzug, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zwanzig (20) Prozent des Wertes der verspäteten Lieferung.
Referenzangaben
Die TSO AG hat das Recht, das Arbeitsresultat unter Beachtung einer allfälligen Geheimhaltungspflicht zu Referenz- und Eigenwerbungszwecken zu nutzen und abzuändern.
Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat den Lieferanten rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Installation, die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Bei grösseren Projekten legt die TSO AG dem Kunden regelmässig Arbeitsproben vor, die dieser auf allfällige Mängel hin zu prüfen und gegebenenfalls schriftlich zu beanstanden hat. Der Kunde hat der TSO AG für die Produktion notwendige Daten, Informationen, Inhalte u.ä. vereinbarungsgemäss zu liefern.
Mitwirkungspflichten gemäss Offerte, detaillierten Projektplänen oder Pflichtenheft sind vorbehalten.
Liefert der Kunde für die Produktion notwendige Daten, Informationen, Inhalte etc. verspätet an die TSO AG, verlängert sich der Ablieferungstermin für das fertige Produkt ohne Ankündigung. Die TSO AG behält sich angesichts ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Erfüllung gegenüber anderen vereinbarungsgemäss mitwirkenden Kunden vor, in der Produktionsplanung erst zu einem späteren Zeitpunkt erneut Ressourcen für den Kunden reservieren zu können, woraus sich eine Verschiebung des Projektabschlusses um mehr als die Zeitspanne der verspäteten Lieferung durch den Kunden ergeben kann. Die Rechte gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zum Gläubigerverzug bleiben der TSO AG vorbehalten (Art. 95 und 102 ff. OR). Namentlich stehen der TSO AG bei fehlender Lieferung benötigter Daten, Inhalte oder Rückmeldungen durch den Kunden die Rechte zu, den Kunden durch Mahnung oder per Ablauf bestimmter Verfalltage in Verzug zu setzen, die Haftung für Zufall auf den Kunden zu übertragen sowie dem Kunden eine angemessene Nachfrist (2 Kalenderwochen) zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten anzusetzen. Nach Verstreichen der Nachfrist steht der TSO AG ein Rücktrittsrecht zu, unter Verrechnung des bis dahin geleisteten Aufwandes.
Bereitschaftszeiten
Sofern nicht vertraglich anders vereinbart, werden die vertragskonformen Leistungen während den beim Lieferanten üblichen Arbeitszeiten erbracht.
Lieferung
Die TSO AG liefert die Produkte in einer branchenüblichen Standardausführung, Software in ihrer maschinell lesbaren Form nach der jeweils gültigen neusten Version im Zeitpunkt der Lieferung. Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz des Lieferanten.
Abnahme
Ein Produkt gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innert der Abnahmeperiode einen Mangel schriftlich beanstandet. Wird nichts anderes vereinbart, so beträgt diese acht (8) Arbeitstage. Wird die Installation von der TSO AG vorgenommen, läuft die entsprechende Frist ab erfolgter Installation. Die TSO AG kann spezielle Testphasen und Abnahmeprotokolle vorsehen.
Milestones (grafisches Design, funktionaler Prototyp, Release-Candidate) unterliegen ebenso der Abnahme durch den Kunden.
Sachgewährleistung
Die Funktionen der Produkte werden vor der Lieferung fachmännisch geprüft und entsprechen den Spezifikationen (reine Zusicherungen). Die TSO AG wendet für Wartungs- und Serviceleistungen die erforderliche Sorgfalt an. Bei Mängeln zufolge Funktionsfehlern entgegen den Spezifikationen oder bei nachgewiesener Unsorgfalt bei Wartungs- und Serviceleistungen verpflichtet sich die TSO AG innerhalb der Gewährleistungsfrist zu Reparatur, Korrektur oder Ersatz. Aufgetretene Mängel sind vom Kunden innert acht (8) Arbeitstagen nach Entdeckung der TSO AG schriftlich zu melden und zu dokumentieren. Die Gewährleistung richtet sich bei Hardware-Produkten und Softwarelizenzprodukten, die die TSO AG von Dritten bezieht, nach der Garantie des Herstellers. Für eigenentwickelte Produkte wird eine Gewährleistung von 30 Tagen nach Abnahme gewährt. Gemäss Stand der Technik ist die TSO AG nicht in der Lage zu garantieren, dass die Produkte, ausserhalb der vom Kunden gegenüber der TSO AG für das Produkt spezifizierten Einsatzumgebung, ununterbrochen und fehlerfrei in allen Kombinationen, mit beliebigen Daten, EDV-Systemen und Programmen, unter verschiedenen Benutzeroberflächen, Netzwerken und Internetumgebungen eingesetzt werden können. Die Gewährleistung erlischt, wenn vom Kunden oder durch Dritte Eingriffe in die gelieferten Produkte vorgenommen oder die Einsatzbedingungen der Produkte verändert werden.
Change-Management
Der Kunde kann Vertragsänderungen anfragen. Eine solche Anfrage muss schriftlich erfolgen und die Detailspezifikation der vorgeschlagenen Änderung enthalten einschliesslich eines Terminvorschlags für die Implementation.
Die TSO AG wird den Änderungsvorschlag evaluieren und dem Kunden innert angemessener Frist einen Evaluationsbericht unterbreiten, der die Wirtschaftlichkeit, die Auswirkungen auf die bestehende Vereinbarung, die benötigten Ressourcen und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Kosten und die Zeitplanung umfasst.
Der Kunde informiert die TSO AG schriftlich über Annahme oder Ablehnung der Implementation der Änderung gemäss Evaluationsbericht innert 7 Arbeitstagen nach dessen Erhalt.
Nach Erhalt einer allfälligen solchen Annahme beginnt die TSO AG mit der Implementation der Vertragsänderung.
Datenschutz
Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung aller relevanten Gesetzesbestimmungen betreffend Datenschutz und Datensicherheit.
Haftung
Die TSO AG haftet im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung, die sie zu finanziell zumutbaren Bedingungen abschliessen kann, für Schäden, die dem Kunden nachweisbar durch Verschulden der TSO AG entstehen. Ausgeschlossen ist die Haftung der TSO AG für eigene leichte Fahrlässigkeit wie auch leichte Fahrlässigkeit von Hilfspersonen, für Drittprodukte, indirekte Schäden und Folgeschäden wie für Schäden aus Mängel, die ausserhalb dessen liegen, womit vernünftigerweise gerechnet werden muss, insbesondere höhere Gewalt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Haftungsklausel gilt für alle Ansprüche.
Informationspflicht
Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Dienstleistungen von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können.
Schlussbestimmungen
Die schriftlichen Verträge regeln die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern abschliessend und ersetzen allfällige frühere Verträge. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen der Verträge und dessen Anhängen bedürfen zu deren Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Sollten einzelne Bestimmungen der Verträge ausserhalb der Hauptleistungspflichten nicht rechtwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in den Verträgen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (salvatorische Klausel). An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Auf allen Verträgen finden ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung unter Ausschluss des schweizerischen internationalen Privatrechts. Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.
Beide Vertragspartner verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben.
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist St.Gallen
