Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der TSO AG, 9000 St.Gallen
(01. Januar 2023)

Geltungsbereich

1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der TSO AG (im Folgenden: „TSO“). Für ein von der TSO vertriebenes Produkt bzw. Dienstleistung bestehende Sonderbestimmungen (z.B. unbefristete oder befristete Lizenzen/Nutzungsbestimmungen für Software, Bedingungen für Wartungs- oder Supportdienstleistungen) gehen den vorliegenden AGB vor, insoweit sie inhaltlich von den AGB abweichen.

2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

3 Jede Änderung, Abweichung oder Ergänzung dieser AGB bedarf der Schriftform; es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Dies gilt auch für jeden Vertrag, der auf Grundlage der vorliegenden AGB geschlossen wurde, sofern er keine andere Form der Schriftform gleichstellt.

4 TSO behält sich vor, diese AGB ohne weiteres jederzeit mit Wirkung für alle künftig darauf basierenden Vertragsabschlüsse zu ändern. Mit Wirkung hinsichtlich bestehender Vertragsverhältnisse ist die TSO zudem berechtigt, diese AGB zu ändern, indem sie den betreffenden Kunden im Einzelnen schriftlich über die Änderung informiert. Die Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Kunde nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.

Auftragnehmer und Auftraggeber

1 Auftragnehmer ist die TSO. Die TSO ist jedoch berechtigt, seine Verpflichtungen gegenüber dem Kunden durch Dritte zu erfüllen.

2 Kunde ist, wer die Durchführung des Auftrages - schriftlich oder mündlich - veranlasst, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt.

Angebot und Vertragsschluss

1 Angebote der TSO sind – insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit und Verfügbarkeit der Hauptleistung, Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen – unverbindlich. Insbesondere sind Änderungen in Design, Technik und Funktionsweise sowie Irrtum bei Beschrieb, Abbildung und Preisangabe vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung und/ oder durch Zusenden der Ware und/ oder durch Auftragsausführung durch die TSO zustande und richtet sich ausschliesslich nach deren Inhalt.

2 Explizit anders lautende Regelungen der TSO zum Vertragsabschluss – etwa  in Offerten, Bestellscheinen  oder TSO Lizenzverträgen – gehen vor und können z.B. vorsehen, dass der Vertrag zustande kommt, wenn der Kunde im online-Kundenportal / Ticketing-System via Helpdesk seine Zustimmung zu den dort aufgeführten Vertragsbestimmungen erklärt.

3 Ein automatisch generiertes E-Mail, welches lediglich den Empfang einer Bestellung bestätigt, stellt keine Auftragsbestätigung dar.

4 Ohne anders lautender Angaben sind schriftliche Offerten der TSO 30 Tage lang gültig.

5 Jede Übernahme von Garantien oder Zusicherung von Eigenschaften zugunsten des Kunden bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die TSO. Telefonische Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

6 Der Umfang der von TSO zu erbringenden Leistungen wird allein durch schriftliche Verträge festgelegt.

7 Aufgrund rechtlicher oder technischer Normen zwingend notwendige Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung sind im Hinblick auf die Leistungserfüllung vorbehalten. Sollte die Spezifikation des Kunden unpräzise sein so ist es der TSO AG erlaubt die Beträge in den Offerten mit Varianzen (+/- %) anzugeben. Eine Varianz von 20% bedeutet somit, dass es sich hier um einen Mittelwert handelt und der Betrag sich um 20% erhöhen oder reduzieren kann.

Preise

1 Die Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken, exklusiv Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Spesen. Lieferungen und Leistungen, für die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung kein Preis vereinbart wurde, werden zu den am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreisen bzw. nach Aufwand zu den geltenden Ansätzen berechnet.

2 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen, etc., werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und soweit möglich mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet.

Art Dienstleistung Allgemein
Stundensatz CHF 210.00 -
Tagessatz (8h)
ohne Auslagen
CHF 1'680.00 -
Reisezeit - CHF 100.00 / h
Fahrspesen - CHF 0.90 / km
Mahlzeiten - CHF 30.00 / Mahlzeit

Vergütung und Fälligkeit

1 TSO stellt dem Kunden die im Vertrag vereinbarten Leistungen zu den vereinbarten Preisen und Konditionen zur Verfügung. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erbringung der vereinbarten Leistung bzw. monatlich. Monatliche Leistungen werden quartalsweise, rückwirkend in Rechnung gestellt.

2 Die Vergütung ist bei Ablieferung der Arbeit fällig. Sie ist innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Besondere Zahlungsziele sind spezifisch zu vereinbaren. Für Zielüberschreitungen kann die TSO ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gem. BGB berechnen. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit (> 3 Monate) oder übersteigt das Auftragsvolumen eine Höhe von CHF 10'000.00, so sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/2 der Gesamtvergütung vor Auftragserteilung, 1/2 nach Fertigstellung der Arbeiten.

4 TSO ist berechtigt dem Kunden die Rechnungen elektronisch, z.B. per E-Mail zukommen zu lassen. Falls der Kunde explizit Rechnungen in Papierform wünscht, ist die TSO berechtigt dafür einen angemessenen Zuschlag zu berechnen.

5 Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung seitens des Kunden mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschl. Verzugszinsen ist die TSO zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Aufträgen verpflichtet. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig und die TSO kann für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

6 Schuldet der Kunde der TSO mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.

7 Die TSO behält sich vor, Lieferungen und Leistungen nur nach Vorauszahlung seitens des Kunden zu erbringen. Der TSO steht es jederzeit frei, bestimmte Zahlungsarten zuzulassen oder auszuschliessen.

Lieferfristen

1 Die von der TSO angebenden Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde.

2 Alle Lieferzusagen und -termine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig.

3 Mitwirkungspflichten gemäss Offerte, detaillierten Projektplänen oder Pflichtenheft sind vorbehalten.

Mitwirkungspflichten des Kunden

1 Der Kunde hat die TSO rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Installation, die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Bei grösseren Projekten legt die TSO dem Kunden regelmässig Arbeitsproben vor, die dieser auf allfällige Mängel hin zu prüfen und gegebenenfalls schriftlich zu beanstanden hat. Der Kunde hat der TSO für die Produktion notwendige Daten, Informationen, Inhalte u.ä. vereinbarungsgemäss zu liefern.

2 Liefert der Kunde für die Produktion notwendige Daten, Informationen, Inhalte etc. verspätet an die TSO, verlängert sich der Ablieferungstermin für das fertige Produkt ohne Ankündigung. Die TSO behält sich angesichts ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Erfüllung gegenüber anderen vereinbarungsgemäss mitwirkenden Kunden vor, in der Produktionsplanung erst zu einem späteren Zeitpunkt erneut Ressourcen für den Kunden reservieren zu können, woraus sich eine Verschiebung des Projektabschlusses um mehr als die Zeitspanne der verspäteten Lieferung durch den Kunden ergeben kann. Die Rechte gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zum Gläubigerverzug bleiben der TSO vorbehalten (Art. 95 und 102 ff. OR). Namentlich stehen der TSO bei fehlender Lieferung benötigter Daten, Inhalte oder Rückmeldungen durch den Kunden die Rechte zu, den Kunden durch Mahnung oder per Ablauf bestimmter Verfalltage in Verzug zu setzen, die Haftung für Zufall auf den Kunden zu übertragen sowie dem Kunden eine angemessene Nachfrist (10 Arbeitstage) zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten anzusetzen. Nach Verstreichen der Nachfrist steht der TSO ein Rücktrittsrecht zu, unter Verrechnung des bis dahin geleisteten Aufwandes.

Haftung

1 Die TSO haftet im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung, die sie zu finanziell zumutbaren Bedingungen abschliessen kann, für Schäden, die dem Kunden nachweisbar durch Verschulden der TSO entstehen. Ausgeschlossen ist die Haftung der TSO für eigene leichte Fahrlässigkeit wie auch leichte Fahrlässigkeit von Hilfspersonen, für Drittprodukte, indirekte Schäden und Folgeschäden wie für Schäden aus Mängel, die ausserhalb dessen liegen, womit vernünftigerweise gerechnet werden muss, insbesondere höhere Gewalt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Haftungsklausel gilt für alle Ansprüche.

Abnahme

1 Ein Produkt gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innert der Abnahmeperiode einen Mangel schriftlich beanstandet. Wird nichts anderes vereinbart, so beträgt diese 10 Arbeitstage. Die TSO kann spezielle Testphasen und Abnahmeprotokolle vorsehen.

2 Milestones (grafisches Design, funktionaler Prototyp, Release-Candidate) unterliegen ebenso der Abnahme durch den Kunden.

3 Beanstandungen gleich welcher Art sind innert der Abnahmeperiode der Arbeit schriftlich bei der TSO geltend zu machen. Danach gilt die Arbeit als mangelfrei angenommen.

Referenzangaben

1 Die TSO AG hat das Recht, das Arbeitsresultat unter Beachtung einer allfälligen Geheimhaltungspflicht zu Referenz- und Eigenwerbungszwecken zu nutzen und abzuändern.

Sachgewährleistung

1 Die Funktionen der Produkte werden vor der Lieferung fachmännisch geprüft und entsprechen den Spezifikationen (reine Zusicherungen). Die TSO AG wendet für Wartungs- und Serviceleistungen die erforderliche Sorgfalt an. Bei Mängeln zufolge Funktionsfehlern entgegen den Spezifikationen oder bei nachgewiesener Unsorgfalt bei Wartungs- und Serviceleistungen verpflichtet sich die TSO AG innerhalb der Gewährleistungsfrist zu Reparatur, Korrektur oder Ersatz. Aufgetretene Mängel sind vom Kunden innert 10 Arbeitstagen nach Entdeckung der TSO AG schriftlich zu melden und zu dokumentieren.

2 Die Gewährleistung richtet sich bei Hardware-Produkten und Softwarelizenzprodukten, die die TSO von Dritten bezieht, nach der Garantie des Herstellers. Für eigenentwickelte Produkte wird eine Gewährleistung von 30 Tagen nach Abnahme gewährt. Gemäss Stand der Technik ist die TSO nicht in der Lage zu garantieren, dass die Produkte, ausserhalb der vom Kunden gegenüber der TSO für das Produkt spezifizierten Einsatzumgebung, ununterbrochen und fehlerfrei in allen Kombinationen, mit beliebigen Daten, EDV-Systemen und Programmen, unter verschiedenen Benutzeroberflächen, Netzwerken und Internetumgebungen eingesetzt werden können.

3 Die Gewährleistung erlischt, wenn vom Kunden oder durch Dritte Eingriffe in die gelieferten Produkte vorgenommen oder die Einsatzbedingungen der Produkte verändert werden.

Change-Management

1 Der Kunde kann Vertragsänderungen anfragen. Eine solche Anfrage muss schriftlich erfolgen und die Detailspezifikation der vorgeschlagenen Änderung enthalten einschliesslich eines Terminvorschlags für die Implementation.

2 Die TSO AG wird den Änderungsvorschlag evaluieren und dem Kunden innert angemessener Frist einen Evaluationsbericht unterbreiten, der die Wirtschaftlichkeit, die Auswirkungen auf die bestehende Vereinbarung, die benötigten Ressourcen und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Kosten und die Zeitplanung umfasst. Die TSO AG unterscheidet dabei zwischen Bug, Improvement und Feature. Ein Bug ist ein offensichtliches Fehlverhalten eines bestehendes Moduls, diese werden in der Regel als Hotfix innert 1-2 Arbeitstagen behoben. Ein Improvement die Verbesserung eines bestehenden Moduls. ie Kosten für ein Improvement lassen sich einfach abschätzen und liegen meist innert wenigen Stunden bis 1 Personentag. Improvements werden innerhalb der ordentlichen Releaseplanung umgesetzt. Ein Feature ist eine Entwicklung eines neuen Moduls. Für eine verbindliche Aufwandschätzung wird ein Vorprojekt benötigt. Features werden ebenfalls innerhalb der ordentlichen Releaseplanung umgesetzt. Jedoch kann es sein, dass für gewisse Funktionen zuerst Vorarbeiten geleitstet werden und so ein Release nach hinten gestellt werden müssen.

3 Der Kunde informiert die TSO AG schriftlich über Annahme oder Ablehnung der Implementation der Änderung gemäss Evaluationsbericht innert 5 Arbeitstagen nach dessen Erhalt.

4 Nach Erhalt einer allfälligen solchen Annahme beginnt die TSO AG mit der Implementation der Vertragsänderung.

Bereitschaftszeiten

1 Die TSO unterstützt den Kunden auch ohne SLA (Service Level Agreement) über die Auftragserbringung hinaus. Allerdings ohne garantierte Reaktionszeit (best effort). Anliegen über den Helpdesk werden nach Bug, Improvement und Feature klassifiziert. Die Reihenfolge entspricht der Priorität in Bezug auf die Reaktions- und Umsetzungszeit.

2 Sofern in SLA-Vertrag nicht anders definiert, gelten dabei die Konditionen gem. Listenpreise dieser AGB.

Datenschutz

1 Die Sammlung, Bearbeitung, Speicherung und Sicherung personenbezogener Daten richtet sich nach der jeweils gültigen Datenschutzerklärung der TSO AG.

2 Vom Kunden mit einer TSO-Softwarelösung erfasste, vertrauliche Daten, die aufgrund eines Supportauftrages, einer Datenkorrektur oder einer Mandantenanpassung für TSO zugänglich werden, werden vertraulich behandelt und nur den mit dem Auftrag betrauten Mitarbeitern zugänglich gemacht. Alle Mitarbeiter die im Zusammenhang mit ihrer vertraglichen Tätigkeit für die TSO Kenntnisse über Kundendaten erhalten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln und weder an Dritte weiter zu geben, noch diese darüber in Kenntnis zu setzen. Zugestellte Datenträger werden nach der Leistungserbringung an den Kunden retourniert oder durch TSO umgehend vernichtet.

3 Werden personenbezogene Daten im Auftrag eines Unternehmens (Auftraggeber) von einem weisungsabhängigen externen Dienstleister (Auftragnehmer) verarbeitet, muss der Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlicher sicherstellen, dass er mit Dienstleistern zusammenarbeitet, die ein entsprechendes Datenschutzniveau aufweisen. Eine Liste mit Subunternehmern ist unter datenschutz.tso.ch/AVV ersichtlich. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Datenverarbeitung verbleibt beim Auftraggeber. Eine Liste mit Subunternehmern ist unter datenschutz.tso.ch/AVV ersichtlich.

Informationspflicht

1 Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Dienstleistungen von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können.

Abtretbarkeit von Ansprüchen

1 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit der TSO geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit TSO geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von TSO ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

Schlussbestimmungen

1 Die schriftlichen Verträge regeln die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern abschliessend und ersetzen allfällige frühere Verträge. Änderungen oder Ergänzungen der Verträge und dessen Anhängen bedürfen zu deren Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

2 Sollten einzelne Bestimmungen der Verträge ausserhalb der Hauptleistungspflichten nicht rechtwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in den Verträgen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (salvatorische Klausel). An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

3 Auf allen Verträgen finden ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung unter Ausschluss des schweizerischen internationalen Privatrechts. Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.

4 Beide Vertragspartner verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben.

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist St.Gallen